Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Von Sandra Warden
Farbige Bistroschürze, Steward-Jacke oder auch nur Krawatte mit Firmenlogo: Sie dienen dazu, einen zum Ambiente des Restaurants oder Hotels passenden Eindruck herzustellen. Und die klassische Kochjacke gehört ohnehin in praktisch jeder Küche dazu.
Über die Auswahl von alltagstauglicher und zum Konzept passender Berufsbekleidung hat sich sicherlich jeder Hotelier oder Gastronom schon Gedanken gemacht. Schön, dass auch hier immer mehr Anbieter mit innovativen Ideen auf den Markt kommen. Aber wie sieht die arbeitsrechtliche Seite aus? Wer bestimmt Schnitt, Farben und Material? Wer beschafft sie? Und vor allem: Wer trägt die Kosten?
In den meisten gastgewerblichen Betrieben können die Mitarbeiter nicht einfach anziehen, was ihnen gefällt und worin sie sich am wohlsten fühlen. Eine geschriebene oder ungeschriebene Kleiderordnung regelt die Art der Kleidungsstücke und Accessoires. Es kann vom Arbeitnehmer auch verlangt werden, sein äußeres Erscheinungsbild anzupassen, z. B. keine aus dem Rahmen fallenden Frisuren zu tragen. Diese Beschränkung der persönlichen Freiheit ist gerechtfertigt, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) erst vor kurzem in seinem Beschluss vom 13. Februar 2007 bekräftigt hat. Denn die Berufskleidung dient dazu, ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten und das Personal rasch identifizieren zu können. Eine Grenze liegt da, wo die Kleidung die körperliche Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt oder eine ausgesprochen ungünstige Optik hat.
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Stil des Hauses und damit die Berufskleidung der Mitarbeiter, die Gastkontakt haben. Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist dieser an der Entscheidung über Auswahl und Beschaffung zu beteiligen.
Das zwingende Mitbestimmungsrecht gilt jedoch nicht für die Frage der Kostentragung, wie das BAG ebenfalls festgestellt hat. Hierzu gibt es in nahezu allen gastgewerblichen Tarifverträgen spezielle Regelungen. Diese besagen, dass die übliche Berufskleidung vom Arbeitnehmer zu stellen (und damit auch zu bezahlen) ist. Die übliche Berufskleidung wird dort teilweise auch definiert. Meist heißt das für männliche Kellner schwarzer Anzug oder weiße Jacke, für weibliches Servicepersonal dunkle Kleidung mit weißer Servierschürze, für Köche und Köchinnen Kochjacke, -hose und -mütze. Auch ein Frack kann in der gehobenen Gastronomie dazu gehören. Ebenso fallen dunkle Anzüge oder Kostüme für Rezeptionisten nach der Rechtsprechung unter die allgemeine Berufs- oder Arbeitskleidung, die vom Mitarbeiter selbst zu finanzieren ist.
Anders sieht es aus mit einer speziellen Dienstkleidung oder Berufstracht, deren Tragen vom Betrieb verlangt wird. Diese muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Dazu gehören z.B. Uniformen oder Livreen, Ausrüstungsstücke wie Tressen, Litzen, Knöpfe oder Hauben, Kochschürzen oder Vorstecker. Auch echte Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu bezahlen. Weiter existieren zur Reinigung bzw. zum Ersatz des Waschgeldes sowie zur Aufbewahrung und Versicherung der Garderobe Tarifregelungen. Übrigens: Die Zeit des Waschens und Umkleidens ist regelmäßig nicht vergütungspflichtig.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin im DEHOGA Bundesverband, Berlin.