Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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In den letzten Wochen bestand eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Frage, unter welchen Bedingungen Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wenn der Betrieb nach den gelockerten Corona-Beschränkungen der Bundesländer rechtlich wieder öffnen dürfte, dies aber aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus nicht tut. Dreh- und Angelpunkt ist hier der Begriff der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“. Dieser muss normalerweise in einer Einzelfallbetrachtung ermittelt werden. Mitte Mai hatten wir Ihnen empfohlen, in diesem Fall die Arbeitsagentur formlos darüber zu informieren, dass und warum Sie Ihren Betrieb noch nicht öffnen. Wir hatten Sie weiter darüber informiert, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft, ob man für diese Situation einen geordneten Prozess vorsehen kann. Hierzu hat die BA am 5. Juni 2020 eine generalisierende Auslegung veröffentlicht, die den gastgewerblichen Betrieben die Darlegung deutlich vereinfachen wird. Im Wortlaut:
„Die bisherigen behördlichen Maßnahmen (Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung, o.ä.), aufgrund derer Betriebe in bestimmten Branchen (z.B. Gastronomie) geschlossen waren, werden zunehmend gelockert. Dies hat keine Auswirkung auf die Entscheidung über die Anerkennung der Kurzarbeit. Die Ursache für den Arbeitsausfall (behördliche Maßnahme, die die Betriebstätigkeit ganz oder teilweise einschränkt) bleibt bestehen. In den Bedingungen für die Lockerungen sind mögliche Maßnahmen des Betriebes zu sehen, durch die eine zumindest teilweise Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit ermöglicht wird. Die Möglichkeit durch diese Maßnahmen den Umfang der Kurzarbeit zu reduzieren, führt nach § 96 Abs. 4 S. 1 SGB III nur zur Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls, wenn diese Maßnahmen dem Betrieb zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalles ist vor allem unter wirtschaftlichen Aspekten zu beurteilen, vgl. dazu Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld (FW Kug) RN 96.24. Die für eine Wiederaufnahme der Tätigkeit geforderten Maßnahmen können im Hinblick auf ihre initialen Kosten oder einen wegen der verringerten Kapazitäten überwiegend defizitären laufenden Betrieb wirtschaftlich unzumutbar sein.
Sofern Betriebe trotz Lockerungen in unverändertem Umfang Kurzarbeitergeld abrechnen, stehen die Lockerungen dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht entgegen. In der aktuellen Situation ist es sachgerecht, davon auszugehen, dass die Maßnahmen zur teilweisen Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit dem Betrieb zur Vermeidung des Arbeitsausfalles nicht zumutbar sind. Dieser Wertung liegt zu Grunde, dass der Betrieb grundsätzlich ein Interesse an der Wiederaufnahme einer wirtschaftlich sinnvollen Betriebstätigkeit hat. Denn trotz Erstattung einer Pauschale für die Sozialversicherungsbeiträge gibt es weitere Fixkosten (z.B. Pacht, Versicherungen, Lizenzen, Leasingverträge), die der Betrieb zu tragen hat. Außerdem können Inhaberinnen und Inhaber bzw. Gesellschafterinnen und Gesellschafter nur im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung Einkommen erzielen. Außerdem bestätigt der Betrieb im Leistungsantrag, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld weiterhin vorliegen.“
Diese Information ging so an alle Dienststellen der BA, Diese und alle folgende Neuerungen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sind in den hier verlinkten DEHOGA-FAQs bereits berücksichtigt.