Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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Nach wie vor hören wir von vielen gastgewerblichen Betrieben, dass ihnen Kug für Feiertage pauschal verweigert wird oder für den jeweiligen Abrechnungsmonat, in dem Feiertage lagen, pauschal nur 80 % des beantragten Kug gewährt werden. Teilweise wird zur Begründung darauf abgestellt, dass auch bei Arbeit an Feiertagen ein Ersatzruhetag gewährt werden müsse. Teilweise wurden Betriebe von den Arbeitsagenturen aufgefordert, ihre Kug-Anträge selbst entsprechend zu korrigieren.
Die arbeitsrechtliche Situation und ihre Auswirkungen auf den Kug-Anspruch haben wir in den DEHOGA-FAQs zur Kurzarbeit ausführlich und differenziert dargestellt (vgl. Frage 22). Soweit Ihre Arbeitsagentur die geschilderten Grundsätze bzgl. des Feiertags-Kug beim Kug-Antrag für den April nicht berücksichtigt hat, hatten wir Ihnen bereits letzte Woche in DEHOGA compact empfohlen, Widerspruch gegen den vorläufigen Bescheid einzulegen. Für die Feiertage im Mai empfehlen wir Ihnen ebenfalls, nach den geschilderten Grundsätzen vorzugehen und Kug für Feiertage zu beantragen und darzulegen, an denen die jeweiligen Mitarbeiter normalerweise gearbeitet hätten, wenn sie in diesem Abrechnungsmonat keinen Ersatzruhetag erhalten hätten.
Nach mehrfachem Nachhaken hat die Bundesagentur für Arbeit insbesondere bzgl. der strittigen Thematik Ersatzruhetage folgende Rückmeldung gegeben und auch an alle Regionaldirektionen versandt:
„Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätten. Die vorgesehene Arbeitseinteilung an Feiertagen kann aus entsprechenden Dienst- oder Einsatzplänen nachvollzogen werden. Ob ein Ersatzruhetag Auswirkungen auf den Kug-Anspruch haben kann, kann pauschal nicht beurteilt werden. Dies ist im Einzelfall sicherlich davon abhängig, wann dieser Tag gewährt wird, ob hierfür ein Arbeitsentgeltanspruch besteht und ob in dem entsprechenden Monat Kurzarbeitergeld beansprucht wird.
Der Ersatzruhetag ist ein Anspruch, der sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt. Für die Prüfung der Einhaltung dieser Vorschrift ist die Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig. Die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes obliegt vielmehr den Aufsichtsbehörden der Länder. Die Arbeitgeber haben die Regelungen zu beachten und umzusetzen.“
Danach ist jetzt auch für die Arbeitsagenturen eindeutig geklärt, dass die pauschale Verweigerung von Kug für Feiertage oder die pauschale Kürzung des Kug in Monaten mit Feiertagen, in denen ein Ist-Entgelt von 0,00 € gemeldet wurde, nicht rechtmäßig ist. Soweit für April und / oder Mai entsprechend gekürzte Anträge eingereicht wurden, können jetzt Korrekturanträge mit den entsprechenden Nachweisen eingereicht werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat zugesichert, dass die Neuberechnung unverzüglich vorgenommen wird.