Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
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DEHOGA Geschäftsführer Jürgen Benad zum BGH Urteil zu pandemiebedingten Entschädigungsansprüchen

In der Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlich angeordneten Schließungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch Finanzhilfen kompensiert wurden. Das gilt insbesondere für Gastronomie und Hotellerie?

Ja, das Gastgewerbe gehört zu den von der Corona-Pandemie am härtesten getroffenen Branchen. Das gilt gerade auch mit Blick auf die Diskotheken, Clubs und Bars, die von Krisenbeginn an geschlossen waren und in weiten Teilen erst vor kurzem wieder unter Auflagen öffnen durften. Die Corona-Hilfen waren wichtig und richtig, aber haben nur einen Teil der Fixkosten ersetzt. Je nach Betriebsgröße wurden 90 Prozent oder nur 70 Prozent der förderfähigen Fixkosten ersetzt. Insbesondere unsere größten und größeren Arbeitgeber hatten trotz der vom DEHOGA geforderten laufenden Nachbesserungen bei den Hilfen aufgrund von Förderobergrenzen das Nachsehen. Bei der maximal möglichen Höhe der Fixkostenerstattung kommt es auch auf die unterschiedlichen Beihilferahmen an. Das ist ein sehr komplexes Thema. In der Folge haben längst nicht alle Unternehmen die Hilfe erhalten, die sie benötigten. Die Existenzängste in der Branche waren und sind noch immer groß.

Wie haben Sie Ihre Mitglieder unterstützt bei der Verfolgung Ihrer Schadenersatz-Klagen?

Wir haben die Rechtslage eingehend geprüft, auch unter Zuhilfenahme einer externen renommierten Kanzlei. Wir sind zu dem Schluss gekommen, dass das Infektionsschutzgesetz in seiner bestehenden Fassung keine Ansprüche für Schließungen vorsieht, die aufgrund der Corona-Verordnungen der Länder angeordnet wurden. Auch andere mögliche Anspruchsgrundlagen haben wir eingehend geprüft, sind aber zu dem Schluss gekommen, dass diese ebenfalls nicht in Frage kommen würden. Vor diesem Hintergrund haben wir bei der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes im November 2020 nachdrücklich gefordert, Entschädigungsansprüche bei staatlich angeordneten Schließungen direkt in das Infektionsschutzgesetz aufzunehmen. Der Gesetzgeber ist unserer Forderung jedoch nicht nachgekommen. Diese evident bestehende Regelungslücke im Infektionsschutzgesetz hat der DEHOGA für verfassungswidrig erachtet und beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Hat sich die Entscheidung des BGH im Vorfeld, insbesondere der mündlichen Verhandlung, so abgezeichnet?

Die Ausführungen des BGH im Urteil entsprechen dem Ergebnis, zu welchem wir insbesondere aufgrund der juristischen Prüfung durch die von uns beauftragte externe Kanzlei gekommen sind. Rein juristisch hat uns das Urteil des BHG nicht überrascht.

Überzeugen Sie die Ausführungen zum Infektionsschutzgesetz und den anderen Rechtsgrundlagen?

Die von uns beauftragte Kanzlei ist im Vorfeld des Verfahrens vor dem BGH zu dem gleichen Ergebnis gekommen. Sowohl was die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz angeht als auch die Prüfung der übrigen möglichen Anspruchsgrundlagen. Daher haben wir auch darauf gedrängt, entsprechende Entschädigungsregelungen direkt in das Infektionsschutzgesetz aufzunehmen.

Gibt es rechtliche Aspekte, die der BGH aus Ihrer Sicht nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat?

Der BHG hat aus unserer Sicht alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft.

Nach Ansicht des BGH ist der Staat seiner Verantwortung aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) durch die Finanzhilfen nachgekommen. Sehen Sie das auch so?

Die staatlichen Corona-Hilfen haben sehr vielen Betrieben ein Überleben ermöglicht. Es ist jedoch wichtig, dass allen Betrieben, unabhängig von der Betriebsgröße und der Anzahl der Beschäftigten, gleichermaßen staatliche Hilfen gewährt werden. Bei den ganz großen Arbeitgebern unserer und auch anderer Branchen ist dies durch die Deckelung der Beihilferegime jedoch nicht gegeben.

Halten Sie eine Verfassungsbeschwerde in der Sache für Erfolg versprechend und würden Sie Ihre Mitglieder dabei unterstützen?

Nachdem es der Gesetzgeber bei der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes ausdrücklich unterlassen hat, eine Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz aufzunehmen, haben wir eine Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds im einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht unterstützt. Diese wurde jedoch ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen und damit auf den Instanzenzug verwiesen.

Sollten aus Ihrer Sicht die noch vor den Instanzgerichten anhängigen Verfahren von den Klägerinnen und Klägern möglichst schnell beendet werden, weil sich die Gerichte wohl auf den BGH beziehen und die Klagen abweisen werden?

Wir haben keinen Überblick über laufende Verfahren in dieser Sache, und wissen auch nicht, um wie viele Verfahren es sich handelt.

Waren Betriebsschließungsversicherungen ein adäquates Mittel, um Umsatzeinbußen zu kompensieren?

Die Betriebsschließungsversicherungen leisten nur für einen versicherten Zeitraum, meist für 30 Tage. Das heißt, wenn der Betrieb geschlossen wird, leistet die Versicherung für die ersten 30 Tage der Schließung und dann nicht mehr. Das hat dann nur sehr bedingt weitergeholfen, danach waren auch die Betriebe, die eine solche Versicherung abgeschlossen hatten, auf die staatlichen Corona-Hilfen angewiesen. Hinzu kommt, dass es nach unserem Kenntnisstand nur zwei bis drei Versicherungsgesellschaften gab, die ohne zu zögern auch geleistet haben. Viele Versicherer haben sich darauf berufen, dass ein bei Vertragsschluss nicht bekanntes Virus und dessen Folgen nicht zur Leistungspflicht der Versicherung führe.

Welche Lehren lassen sich aus den vergangenen drei Jahren ziehen für die künftige Absicherung der Geschäftsmodelle in Gastronomie und Hotellerie?

Im Lichte dieser unbefriedigenden Rechtslage und bislang ergangener Gerichtsentscheidungen ist es umso wichtiger, dass bei der Ausgestaltung der Wirtschaftshilfen alle Unternehmen unabhängig ihrer Größe und Mitarbeiterzahl gleichbehandelt werden. Dies gilt einmal mehr, wenn einer Branche ein Sonderopfer abverlangt wird. Entscheidend sind jetzt zudem verlässliche Perspektiven und Planungssicherheit. Es gilt, bestmögliche Vorsorge für den kommenden Herbst und Winter zu treffen. Die Gesellschaft und die Wirtschaft dürfen nicht erneut mit eingriffsintensiven Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung konfrontiert werden. Die Impfkampagne muss weiter vorangetrieben werden. Für den erfolgreichen Neustart des Tourismus und des Gastgewerbes notwendig ist eine Politik, die die Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft der Betriebe stärkt.